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   BFH, 03.11.1972 - VI R 270/69   

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https://dejure.org/1972,1013
BFH, 03.11.1972 - VI R 270/69 (https://dejure.org/1972,1013)
BFH, Entscheidung vom 03.11.1972 - VI R 270/69 (https://dejure.org/1972,1013)
BFH, Entscheidung vom 03. November 1972 - VI R 270/69 (https://dejure.org/1972,1013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Pauschalbesteuerung - Bezüge kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer - Lohnsteuer-Jahresausgleich - Lohnsteuererstattung - Lohnsteuerkarte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 42a

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 381
  • DB 1973, 166
  • BStBl II 1973, 128
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 05.11.1982 - VI R 219/80

    Lohnsteuer - Unternehmenssteuer - Berechnung des Pauschsteuersatzes -

    Nach dieser Rechtsprechung ist das Lohnsteuerpauschalierungsverfahren ein Besteuerungsverfahren eigener Art, in das die Arbeitnehmer nicht eingeschaltet werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. November 1972 VI R 270/69, BFHE 107, 381, BStBl II 1973, 128; vom 15. Dezember 1972 VI R 146/69, BFHE 108, 322, BStBl II 1973, 421, und vom 5. April 1974 VI R 110/71, BFHE 112, 463, BStBl II 1974, 664), das nicht einmal von der Zustimmung der Arbeitnehmer abhängig ist (zustimmend Urteil des FG Bremen vom 20. März 1975 II 63/73, EFG 1975, 331), ja sogar gegen ihren Widerspruch durchgeführt werden kann.
  • BFH, 03.06.1982 - VI R 48/79

    Teilzeitbeschäftigte - Lohnsteuerhaftung - Ermessenserwägung -

    Der Senat befindet sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 3. November 1972 VI R 270/69 (BFHE 107, 381, BStBl II 1973, 128).
  • FG Köln, 11.05.2004 - 12 K 6866/03

    Arbeitslohnbegriff i.S. von § 46 Abs. 2 Nr. 2 AO

    Eine Erstattung pauschal erhobener Lohnsteuer an den Arbeitnehmer im Wege der Anrechnung bei der Veranlagung ist ausgeschlossen (Urteil des BFH vom 03.11.1972 VI R 270/69, BStBl II 1973, 128).
  • BFH, 05.04.1974 - VI R 110/71

    Arbeitnehmeranteil - Gesetzliche Sozialversicherung - Entrichtung durch

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 3. November 1972 VI R 270/69 (BFHE 107, 382, BStBl II 1973, 128) ausgeführt hat, wird die nach Pauschalsätzen bemessene Lohnsteuer vom Arbeitgeber zusätzlich und die Steuerfälle abschließend erbracht.
  • BFH, 11.10.1979 - IV R 83/76

    Bemessung der Lohnsumme - Pauschsteuersätze - Arbeitgeber - Lohnkirchensteuer -

    Die Bezüge des Arbeitnehmers werden nicht um die Pauschsteuerbeträge gekürzt (BFH-Urteil vom 3. November 1972 VI R 270/69, BFHE 107, 381 [384], BStBl II 1973, 128).
  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74
    der Pauschsteuer so erheblich von einer Nettolohnvereinbarung, daß - anders als bei Jener » die vom Arbeitgeber übernommene Pauschsteuer dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers steuerlich nicht hinzugerechnet, d.h. nicht mitversteuert wird (dies ist - 13 der Sinn des Vorbehalts in 5 2 Abs. 6 LStDV aF; vgl. dazu BFHE 72, 465 = BStBl 1961 III 170; BFHE 107, 381 = BStBl 1973 II 128; BFHE 108, 322 = BStBl 1973 II 421; BFHE 112, 463; ferner das den Beteiligten übersandte, bisher offenbar nicht veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20. März 1975 - 11 65/75; zum Unterschied zwischen einer Nettolohnvereinbarung und der Übernahme der Pauschsteuer durch den Arbeitgeber vgl. auch Bundesarbeitsgericht Nr. lo.
  • BFH, 15.12.1972 - VI R 146/69

    Arbeitslohn - Aushilfskräfte - Pauschale Besteuerung - Bemessungsgrundlage -

    Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschal abgeführte Lohnsteuer scheiden bei einer Veranlagung und im Lohnsteuer-Jahresausgleich der von der Pauschalbesteuerung betroffenen Arbeitnehmer deshalb aus, weil die Arbeitnehmer durch die von dem Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer nicht weiter belastet und in dieses Lohnsteuer-Erhebungsverfahren besonderer Art nicht weiter eingeschaltet sind (Urteil des BFH vom 3. November 1972 VI R 270/69, BFHE 107, 381 BStBl II 1973, 128).
  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 22/74

    Beitragsberechnung - Entgelt - Nettolohnvereinbarung - Beitragsanteile zur

    der selbst zum Steuerschuldner wird - unterscheiden die Übernahme der Pauschsteuer so erheblich von einer Nettolohnver- einbarung, daß - anders als bei jener - die vom Arbeitgeber übernommene Pauschsteuer dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers steuerlich nicht hinzugerechnet, d.h. nicht mitversteuert wird (dies ist der Sinn des Vorbehalts in 5 2 Abs. 6 LStDV aF; vgl. dazu BFHE 72, 465 = Bundessteuerblatt -BStBl- 1961 III s. 170; BFHE 107, 381 = BStBl 1973 II, s. 128; BFHE 108, 322 : BStBl 1973 II, 421, BFHE 112"453; ferner das den Beteiligten übersandte, bisher offenbar nicht veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20. März 1975 -.
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