Rechtsprechung
BFH, 03.11.1972 - VI R 270/69 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Pauschalbesteuerung - Bezüge kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer - Lohnsteuer-Jahresausgleich - Lohnsteuererstattung - Lohnsteuerkarte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 42a
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 107, 381
- DB 1973, 166
- BStBl II 1973, 128
Wird zitiert von ... (8)
- BFH, 05.11.1982 - VI R 219/80
Lohnsteuer - Unternehmenssteuer - Berechnung des Pauschsteuersatzes - …
Nach dieser Rechtsprechung ist das Lohnsteuerpauschalierungsverfahren ein Besteuerungsverfahren eigener Art, in das die Arbeitnehmer nicht eingeschaltet werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. November 1972 VI R 270/69, BFHE 107, 381, BStBl II 1973, 128; vom 15. Dezember 1972 VI R 146/69, BFHE 108, 322, BStBl II 1973, 421, und vom 5. April 1974 VI R 110/71, BFHE 112, 463, BStBl II 1974, 664), das nicht einmal von der Zustimmung der Arbeitnehmer abhängig ist (zustimmend Urteil des FG Bremen vom 20. März 1975 II 63/73, EFG 1975, 331), ja sogar gegen ihren Widerspruch durchgeführt werden kann. - BFH, 03.06.1982 - VI R 48/79
Teilzeitbeschäftigte - Lohnsteuerhaftung - Ermessenserwägung - …
Der Senat befindet sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 3. November 1972 VI R 270/69 (BFHE 107, 381, BStBl II 1973, 128). - FG Köln, 11.05.2004 - 12 K 6866/03
Arbeitslohnbegriff i.S. von § 46 Abs. 2 Nr. 2 AO
Eine Erstattung pauschal erhobener Lohnsteuer an den Arbeitnehmer im Wege der Anrechnung bei der Veranlagung ist ausgeschlossen (Urteil des BFH vom 03.11.1972 VI R 270/69, BStBl II 1973, 128).
- BFH, 05.04.1974 - VI R 110/71
Arbeitnehmeranteil - Gesetzliche Sozialversicherung - Entrichtung durch …
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 3. November 1972 VI R 270/69 (BFHE 107, 382, BStBl II 1973, 128) ausgeführt hat, wird die nach Pauschalsätzen bemessene Lohnsteuer vom Arbeitgeber zusätzlich und die Steuerfälle abschließend erbracht. - BFH, 11.10.1979 - IV R 83/76
Bemessung der Lohnsumme - Pauschsteuersätze - Arbeitgeber - Lohnkirchensteuer - …
Die Bezüge des Arbeitnehmers werden nicht um die Pauschsteuerbeträge gekürzt (BFH-Urteil vom 3. November 1972 VI R 270/69, BFHE 107, 381 [384], BStBl II 1973, 128). - BSG, 12.11.1975 - 12 RK 8/74 der Pauschsteuer so erheblich von einer Nettolohnvereinbarung, daß - anders als bei Jener » die vom Arbeitgeber übernommene Pauschsteuer dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers steuerlich nicht hinzugerechnet, d.h. nicht mitversteuert wird (dies ist - 13 der Sinn des Vorbehalts in 5 2 Abs. 6 LStDV aF; vgl. dazu BFHE 72, 465 = BStBl 1961 III 170; BFHE 107, 381 = BStBl 1973 II 128; BFHE 108, 322 = BStBl 1973 II 421; BFHE 112, 463; ferner das den Beteiligten übersandte, bisher offenbar nicht veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20. März 1975 - 11 65/75; zum Unterschied zwischen einer Nettolohnvereinbarung und der Übernahme der Pauschsteuer durch den Arbeitgeber vgl. auch Bundesarbeitsgericht Nr. lo.
- BFH, 15.12.1972 - VI R 146/69
Arbeitslohn - Aushilfskräfte - Pauschale Besteuerung - Bemessungsgrundlage - …
Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschal abgeführte Lohnsteuer scheiden bei einer Veranlagung und im Lohnsteuer-Jahresausgleich der von der Pauschalbesteuerung betroffenen Arbeitnehmer deshalb aus, weil die Arbeitnehmer durch die von dem Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer nicht weiter belastet und in dieses Lohnsteuer-Erhebungsverfahren besonderer Art nicht weiter eingeschaltet sind (Urteil des BFH vom 3. November 1972 VI R 270/69, BFHE 107, 381 BStBl II 1973, 128). - BSG, 12.11.1975 - 12 RK 22/74
Beitragsberechnung - Entgelt - Nettolohnvereinbarung - Beitragsanteile zur …
der selbst zum Steuerschuldner wird - unterscheiden die Übernahme der Pauschsteuer so erheblich von einer Nettolohnver- einbarung, daß - anders als bei jener - die vom Arbeitgeber übernommene Pauschsteuer dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers steuerlich nicht hinzugerechnet, d.h. nicht mitversteuert wird (dies ist der Sinn des Vorbehalts in 5 2 Abs. 6 LStDV aF; vgl. dazu BFHE 72, 465 = Bundessteuerblatt -BStBl- 1961 III s. 170; BFHE 107, 381 = BStBl 1973 II, s. 128; BFHE 108, 322 : BStBl 1973 II, 421, BFHE 112"453; ferner das den Beteiligten übersandte, bisher offenbar nicht veröffentlichte rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 20. März 1975 -.